Allgemeine Geschäftsbedingungen

Johannes Umwelttechnik GmbH

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten abhängig vom jeweiligen Tätigkeitsbereich. Dabei unterscheiden wir zwischen den Bereichen Handwerk und Systemberatung.
Bitte beachte daher die jeweils zutreffenden Bedingungen für die von uns angebotenen Leistungen und Services. Mit der Inanspruchnahme unserer Leistungen erklärst du dich mit den entsprechenden AGB einverstanden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Handwerk
Stand: Oktober 2025 

 1. Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen, die zwischen der Johannes Umwelttechnik GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) getroffen werden. Der Auftraggeber kann sowohl eine natürliche Person (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) als auch ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Andere oder abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. 

2. Angebot und Vertragsschluss 

Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistung zustande. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. 

3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten 

Der Auftragnehmer erbringt Planungs-, Liefer-, Montage-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen im Bereich der Kälte-, Klima- und Heiztechnik. Die Arbeiten erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Einhaltung aller relevanten gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen sowie den ungehinderten Zugang zu den Einsatzbereichen sicherzustellen. Verzögerungen, die durch eine unterlassene Mitwirkung entstehen, berechtigen den Auftragnehmer zur Fristverlängerung und zur Anpassung der vereinbarten Vergütung. 

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto ab Werk bzw. Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Zusatzkosten für Verpackung, Versand, Transport oder Montage werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart. 

Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug berechnet der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Weitere Verzugsschäden bleiben vorbehalten. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. 

5. Eigentumsvorbehalt 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle weiteren Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstehen (z. B. aus Reparatur oder Ersatzlieferung). 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, entsteht Miteigentum im Verhältnis der Werte der verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung. 

6. Lieferfristen und Gefahrenübergang 

Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Voraussetzung ist die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber. 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht – je nach Art der Leistung – bei Unternehmern mit Bereitstellung (Lieferung ohne Montage) oder mit Abnahme (bei Montageleistungen) auf den Auftraggeber über. Bei Verbrauchern erfolgt der Gefahrenübergang erst mit Übergabe. Teil- und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind. 

7. Abnahme 

Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt entweder formell oder konkludent durch Ingebrauchnahme. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt oder nimmt die Anlage ohne schriftliche Erklärung in Betrieb, gilt die Leistung als abgenommen. 

Etwaige Mängel sind schriftlich im Abnahmeprotokoll zu vermerken. Erfolgt innerhalb von zehn Werktagen nach Fertigstellungsanzeige kein Widerspruch, gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen. 

8. Mängelrechte und Gewährleistung 

Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 434 ff., 634 ff. BGB). Der Auftragnehmer ist zur zweimaligen Nacherfüllung berechtigt. Schlagen beide Nachbesserungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

Offensichtliche Mängel sind spätestens sieben Kalendertage nach Abnahme oder Inbetriebnahme schriftlich zu rügen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei Unternehmern beträgt die Frist ein Jahr ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde. 

9. Haftung 

Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gehaftet. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. 

Die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehöriger ist in gleichem Umfang begrenzt. 

10. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte 

Alle vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und technische Dokumentationen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem vereinbarten Projekt. 

Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 

11. Höhere Gewalt 

Fälle höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Epidemien, staatliche Anordnungen oder andere unvorhersehbare und nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten. 

Dauert die Störung länger als zwei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu vergüten. 

12. Datenschutz 

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. 

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. Weitergehende Informationen können der Datenschutzerklärung entnommen werden. 

13. Schlussbestimmungen 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. 

Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen – Systemberatung
Stand: Oktober 2025 

 1. Geltungsbereich und Unternehmerstatus 

(1) Diese AGB gelten für alle Beratungs-, Prüf- und Begleitleistungen der Johannes Umwelttechnik GmbH („Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). 

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers („AG“) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. 

(3) Der AG bestätigt bei Vertragsschluss, als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB zu han-deln. Bei späterer Abweichung haftet der AG für daraus entstehende Nachteile; zwin-gende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. 

2. Leistungsgegenstand und Abgrenzung 

(1) Systemberatung zu Wärme-/Kälteversorgung (u. a. Plausibilitäts-/Systemlogikbe-wertungen, Wirtschaftlichkeitsanalysen, Ausschreibungs-/Vergabebegleitung, Inbe-triebnahme-Begleitung, Monitoring). 

(2) Nicht geschuldet: Fach-/Objektplanung i. S. d. HOAI, Bauüberwachung/örtliche Bauleitung, General-/Integrationsplanung, SiGe-Koordination, behördliche Vertretung, rechtsverbindliche Abnahmen. Solche Leistungen bedürfen gesonderter, schriftlicher Vereinbarung. 

(3) Planungsverantwortung (Dimensionierung, Auslegung, Genehmigungsfähigkeit, Normenkonformität) verbleibt vollständig bei den benannten Fachplanern/Ausführen-den. 

3. Bauherrenvertretung („Owner’s Rep“) – Rolle und Grenzen 

(1) Der Auftragnehmer handelt als Interessenvertreter/Koordinator des AG (Kommuni-kation, Termin-/Maßnahmen-Tracking, Sitzungsleitung/Protokollierung, Vergabeorga-nisation). 

(2) Nicht geschuldet sind Ausführungs-/Werk-/Detailplanung, Objektüberwachung, Prüfung von Statik-/Werkstattplänen, rechtliche Mängelverfolgung, Abnahmen in eige-ner Verantwortung. 

(3) Empfehlungen/ Vergabeempfehlungen sind nicht bindend; Entscheidungen trifft der AG. 

4. RDG-Abgrenzung (keine Rechtsberatung) 

(1) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistungen; insbesondere nicht die Gestaltung/Prüfung von Vertragsklauseln, rechtliche Nachtrags-/Mängelverfolgung oder Fristsetzungen mit rechtlicher Wirkung. 

(2) Rechtliche Aufgaben erfolgen ausschließlich durch vom AG beauftragte Rechtsan-wälte. Der Auftragnehmer liefert auf Wunsch technische Zuarbeiten. 

5. Prüfungsumfang bei Unterlagen Dritter 

(1) Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt eine stichprobenartige Plausibilitäts- und Systemlogikprüfung (Funktionalität, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, Umsetzbar-keit). 

(2) Ohne Zusatzauftrag nicht geschuldet: vollständige fachtechnische Berechnungen, Neu-/Nachdimensionierungen, Detail-/Genehmigungsprüfungen, vollumfängliche Nor-men-/Richtlinien-/Sondervorschriftenprüfung. 

(3) Feststellungen/Empfehlungen haben hinweisenden Charakter. 

6. Bedenkenhinweis-Prozess 

(1) Erkennt der Auftragnehmer offenkundige Unrichtigkeiten/Widersprüche, erfolgt un-verzüglich ein schriftlicher Bedenkenhinweis an den AG mit Begründung und Hand-lungsempfehlung. 

(2) Reagiert der AG nicht innerhalb von 10 Kalendertagen, darf der Auftragnehmer seine Leistungen bis zur Klärung aussetzen; Mehraufwand/Wartezeiten sind vergü-tungspflichtig. 

(3) Eine Pflicht zur Aufdeckung nicht offenkundiger Mängel besteht nicht. 

7. Grundlagen, Mitwirkung, Datengüte 

(1) Leistungen basieren auf vom AG/Dritten bereitgestellten Unterlagen/Daten/Infor-mationen. 

(2) Der AG gewährleistet Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, benennt verantwortli-che Planer / Ausführende und teilt Änderungen unverzüglich mit. 

(3) Der Auftragnehmer darf sich hierauf verlassen; eigenständige Ermittlungen verbor-gener Umstände sind nicht geschuldet. 

8. Dokumentation und Pflicht-Hinweis 

(1) Leistungen werden in Berichten/Protokollen/Stellungnahmen dokumentiert. 

(2) Pflichtfeld in jeder Dokumentation (wörtlich): 

„Diese Bewertung stellt eine Plausibilitäts- und Systemlogikanalyse auf Grundlage der überlassenen Unterlagen dar. Sie ersetzt keine Fachplanung und begründet keine Übernahme planerischer, prüfender oder bauüberwachender Pflichten. 

Die

Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Norm-/Genehmigungskonformität verbleibt bei den jeweiligen Fachplanern oder Ausführenden.“ 

9. Leistungsbestätigung, Änderungen 

(1) Beratungs-/Prüf-/Begleitleistungen gelten mit Übergabe der Dokumentation als er-bracht; sie gelten als genehmigt, wenn der AG nicht binnen 10 Kalendertagen sub-stanzielle Mängel schriftlich rügt. 

(2) Änderungen/Zusatzleistungen sind vor Ausführung schriftlich zu beauftragen; Ab-rechnung nach vereinbarten Sätzen; Nebenkosten (Reise/Übernachtung/Spesen) zzgl. USt. 

10. Vergütung und Zahlung 

(1) Abrechnung nach Zeitaufwand/Tagessätzen oder Pauschalen; Wartezeiten/Mehr-abstimmungen/Mehrprüfungen auf Veranlassung des AG sind vergütungspflichtig. 

(2) Zahlungsziel: 14 Kalendertage netto ab Rechnungseingang; Aufrechnung/Zurück-behaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. 

11. Nutzungsrechte, Drittverwendung 

(1) Nach vollständiger Zahlung erhält der AG ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, projektbezogenes Nutzungsrecht an Berichten/Analysen. 

(2) Weitergabe nur zur Projektdurchführung; Veröffentlichungen/sonstige Verwertun-gen bedürfen vorheriger Schriftform. 

(3) Schutz-/Urheberrechte verbleiben beim Auftragnehmer. 

12. Vertraulichkeit und Neutralität 

(1) Vertrauliche Informationen werden geheim gehalten; gesetzliche/behördliche Pflichten bleiben unberührt. 

(2) Hersteller- und produktneutrales Arbeiten; etwaige Interessenkonflikte werden of-fengelegt. 

13. Einsatz von Subunternehmern/Sachverständigen 

Der Auftragnehmer darf geeignete Subunternehmer/Sachverständige einsetzen; de-ren Vergütung/Nebenkosten werden bei vorheriger Abstimmung weiterbelastet. 

14. Haftung (B2B) 

(1) Kein Haftungseintritt für Planungs-/Ausführungsfehler Dritter (Planer/Ausfüh-rende/Hersteller). 

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur auf den vertragstypischen, vorher-sehbaren Schaden. 

(3) Haftungscap/Versicherung: In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf die Deckungssummen der bei Vertragsschluss bestehenden Berufs-haftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt, und zwar auf 

– Personenschäden: € 3.000.000 je Schadenfall 

– sonstige Schäden: € 1.000.000 je Schadenfall. 

Die Police wird auf Verlangen nachgewiesen; etwaige Jahresaggregatsgrenzen der Police gelten entsprechend. 

(4) Unberührt bleiben zwingende Haftungstatbestände (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit; Schäden an Leben, Körper, Gesundheit; Produkthaftung). 

(5) Keine Garantie/Erfolgshaftung für wirtschaftliche, genehmigungs- oder förderrecht-liche Ergebnisse. 

15. Freistellung bei zweckwidriger Nutzung 

Verwendet der AG Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Projekt-/Nutzungs-zwecks oder ohne erforderliche Fachprüfung/-freigabe, stellt er den Auftragnehmer von daraus resultierenden Drittansprüchen frei. 

16. Verjährung 

Ansprüche aus Beratungs-/Prüfleistungen verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis, spä-testens 3 Jahre ab Leistungserbringung. Ausgenommen: Vorsatz, grobe Fahrlässig-keit, Schäden an Leben, Körper, Gesundheit. 

17. Abtretung 

Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung; § 354a HGB bleibt unberührt.